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Dresden richtet Meldeportal für Impfplicht ein

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Für die Umsetzung der berufsbezogenen Impfpflicht hat die Landeshauptstadt ein Meldeportal eingerichtet. Es soll am Freitag, den 18. März auf dresden.de online gehen. Betroffene Einrichtungen müssen sich dort über ein spezielles Sicherheitsverfahren registrieren und dann ihre Daten eingeben.

Die Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt ab 16. März. Ungeimpften Mitarbeitern drohen Konsequenzen - aber nur theoretisch. Denn ob das überlastete Gesundheitsamt wirklich durchgreift, ist fraglich.

Wie kann eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt werden?
Im Vorfeld der Meldung ist eine einmalige Registrierung für jede zu meldende Einrichtung in drei Schritten notwendig, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten sowie Missbrauch vorzubeugen. Im ersten Schritt übergibt jede zu meldende Einrichtung über ein Onlineformular, aufrufbar über www.dresden.de/corona-impfpflicht dem Gesundheitsamt die notwendigen Einrichtungs- und aktuellen Ansprechpartnerdaten. Dazu sind Angaben zur Art der Einrichtung, zu Ansprechpartnern vor Ort mit einer funktionierenden und regelmäßig abgerufenen Mailadresse, aber auch zur Anschrift der Einrichtung zu hinterlegen.
Im zweiten Schritt erhält die angegebene Kontaktperson der Einrichtung zeitnah vom Gesundheitsamt eine Bestätigungsmail mit einem Einladungs- und einem Anmeldungslink. Im dritten Schritt muss die Einrichtung über diesen Einladungslink ein Passwort aus Sicherheitsgründen vergeben. Der Einladungslink ist 72 Stunden und der Anmeldelink bzw. das Passwort sind 180 Tage gültig. Dann ist der Prozess der Registrierung abgeschlossen und die Einrichtung kann Ihre Meldung an das Gesundheitsamt über den Anmeldungslink, welcher den Zugang zum Meldeportal ermöglicht, absetzen. Nachmeldungen sind über den gleichen Anmeldelink mit den von Ihnen vergebenen Passwort möglich.

Muss jede Person einzeln durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden?
Nein. Auf der Seite www.dresden.de/corona-impfpflicht steht eine vom Land abgestimmte, einheitliche Melde-Tabelle im Excel-Format zur Verfügung. In diese können fortlaufend alle Personen eingetragen werden, für die die Einrichtungsleitung eine Meldung auf Grundlage von § 20a IfSG absetzen muss. Im Webportal steht dazu die Möglichkeit des Uploads dieser Liste zur Verfügung, die zunächst über den rechten Mausklick in einem neuen Tab geöffnet werden kann. Diese Melde-Tabelle ist gezielt für die automatisierte und unterstützte Weiterverarbeitung im Fachverfahren des Gesundheitsamtes vorgesehen und deren Format und Einstellungen sollte daher nicht verändert werden. Optional ist auch eine Meldung einzelner zu meldender Personen auch über die Onlineeingabe im Webportal möglich. Zudem bietet das Webportal auch die Möglichkeit, das ausgefüllte und allseits unterzeichnete Formblatt über die Mitteilung von wesentlichen Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit einzureichen. Dies sollte – soweit erforderlich – mit beigebracht werden, da etwaige Versorgungsengpässe für das Gesundheitsamt entscheidungsrelevant sind.

Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegenden, tätigen Personen in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nehmen. Kann der Nachweis bei Bestandstätigen nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Betriebssitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.