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  • Tagebau Nochten, im Hintergrund das Kraftwerk Boxberg

Geschwärzte Akten zum Tagebau Nochten - Grüne Liga verklagt Oberbergamt

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Die Grüne Liga - Umweltgruppe Cottbus - hat das Sächsische Oberbergamt verklagt – gemeinsam mit dem Portal für Informationsfreiheit „FragdenStaat“. Der Umweltverband wehrt sich gegen die nach ihrer Darstellung umfangreiche Schwärzung von Akten zum Tagebau Nochten. Eine Überprüfung, ob die Genehmigungen rechtmäßig sind, sei nicht möglich. Die Grüne Liga fordert die Herausgabe der ungeschwärzten Unterlagen. 

Das Recht der Öffentlichkeit auf Einsicht in Umweltinformationen werde so systematisch ausgehöhlt, so René Schuster von der Grünen Liga.  Er wirft dem Sächsischen Oberbergamt vor, dass es angeblich dem Tagebaubetreiber Leag die Schwärzung der Passagen überlassen habe. Das belege der Schriftwechsel der Behörde mit der Leag, so Schuster.

Die Leag will den Tagebau Nochten fortführen. Dafür soll der Ort Mühlrose weichen. Darunter liegt ein Kohleflöz von rund 150 Millionen Tonnen. Die Genehmigung für die Erweiterung steht noch aus.

Stellungnahme des Oberbergamtes

Wir haben das Sächsische Oberbergamt um eine Stellungnahme gebeten. Die Behörde verteidigte ihr Vorgehen. Die Unterlagen hätten auch personenbezogene Daten, Urheberrechte, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und schutzwürdige infrastruktursensible Daten enthalten, die trotz erfolgter Interessenabwägung  nicht zu einer vollumfänglichen Bekanntgabe der   Informationen geführt hätten. „Diese waren insoweit zu schwärzen.“

Hier der ausführliche Wortlaut der Stellungnahme:

Am 3. Mai 2021 beantragte der Umweltgruppe Cottbus e.V. unter Präzisierung am 10. August 2021 und 2. September 2021 die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) zu dem von der Bergbauunternehmerin Lausitzer Energie Bergbau AG (LEAG) betriebenen Braunkohletagebau Nochten. Insbesondere bezog sich die beantragte Einsichtnahme auf Genehmigungsbescheide (wie Hauptbetriebsplan, Zulassungsbescheid, Sonderbetriebsplan bzw. Zulassungsbescheid zur Grundwasserentnahme bzw. Einleitung in umliegende Natura-2000-Gebiete, FFH-2000-Verträglichkeitsprüfungen, sowie eine Auflistung aller aktuell gültigen Entscheidungen sowie Untersuchungen in Bezug auf die Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete sowie Artenschutz) und die naturschutzfachlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen der Fortführung des Tagebaus auf die Schutzgüter Natur und Umwelt (insbesondere Natura-2000-Gebiete und Artenschutz).

Hierdurch wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das an die gesetzlichen Vorgaben des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) gebunden ist, weshalb die darin enthaltenen Verfahrensschritte zu beachten sind.

Nach § 4 Abs. 1 SächsUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (§ 3 Abs. 2), über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen. Die entsprechend dem Antrag und den Konkretisierungen angeforderten Unterlagen müssen demnach Umweltinformationen enthalten, welche gleichwohl dem Sächsischen Oberbergamt vorzuliegen haben. Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ist hingegen abzulehnen, insofern deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die in § 5 SächsUIG genannten Belange hat, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe vor (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG). Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Bekanntgabe personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, Rechte am geistigen Eigentum verletzt oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zugänglich gemacht würden, die dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG). 

Im Verfahren nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz sind vom Sächsischen Oberbergamt neben den Ablehnungsgründen des § 3 Abs. 2 SächsUIG sowie des § 5 SächsUIG zum Schutz öffentlicher Belange, demzufolge auch die Ablehnungsgründe nach § 6 SächsUIG zum Schutz privater Belange zu prüfen, da sich das Auskunftsersuchen auf Unterlagen bezieht, die einen Dritten, im streitgegenständlichen Fall die LEAG, betreffen. In diesem Zusammenhang sieht § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsUIG vor, dass die Beteiligten vor der Entscheidung über die Offenbarung privater Belange anzuhören sind. Infolge dessen wurde die LEAG vom Sächsischen Oberbergamt mit Schreiben vom 2. September 2021 zur Stellungnahme zur Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1 SächsUIG aufgefordert.

In diesem Zusammenhang ist die betroffene Bergbauunternehmerin berechtigt, uneingeschränkt in die Einsicht der vom jeweiligen Informationssuchenden beantragten Unterlagen einzuwilligen oder unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsUIG den Antrag teilweise abzulehnen, so dass die entsprechenden Inhalte nach erfolgter Überprüfung durch das Oberbergamt zu schwärzen sind. Eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Unterlagen erteilte die von dem Informationsbegehren betroffene LEAG nicht, sondern lehnte den Antrag im Hinblick auf personenbezogene Daten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsUIG), als auch urheberrechtlich geschützte Daten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsUIG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsUIG) ab.

Das Sächsische Oberbergamt hatte infolge dessen eine Abwägungsentscheidung dahingehend zu treffen, ob an den begehrten Unterlagen ein überwiegendes Interesse des Umweltgruppe Cottbus e.V. zur  Einsicht besteht. Dies wurde im Ergebnis nach intensiver Überprüfung durch das Oberbergamt verneint, weshalb der Herausgabe der Unterlagen mit Bescheid vom 3. Februar 2022 nur eingeschränkt mit der Schwärzung der schutzwürdigen Daten entsprochen wurde.

Mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Oberbergamtes vom 2. Dezember 2022 wurde der hiergegen am 4. März 2022 erhobene Widerspruch der Umweltgruppe Cottbus e.V. zurückgewiesen. Hiergegen erhob dieser am 3. Januar 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz.

Die teilweise Ablehnung des begehrten Einsichtsbegehren lag zum einen darin begründet, dass in den Unterlagen bereits teilweise keine Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 SächsUIG enthalten waren, der Anspruch nach § 4 Abs. 1 SächsUIG jedoch nur auf Umweltinformationen gerichtet ist. Die begehrten Unterlagen waren deshalb insoweit zu schwärzen.

Zum anderen enthielten die Unterlagen auch personenbezogene Daten, Urheberrechte, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und schutzwürdige infrastruktursensible Daten, die trotz erfolgter Interessenabwägung durch das Oberbergamt nicht zu einer vollumfänglichen Bekanntgabe der begehrten Informationen geführt haben. Diese waren insoweit zu schwärzen.

Insofern ist abschließend auszuführen, dass die Prüfung der begehrten Unterlagen durch das Sächsische Oberbergamt entsprechend den Vorgaben des SächsUIG erfolgt ist.